Satzung des Rehnaer Sportvereins  e. V.

 

§ 1

Name + Sitz

 

Der Verein führt den Namen Rehnaer Sportverein e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Rehna.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grevesmühlen eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports, in all seinen

    Ausprägungen und Formen, sowie der offenen Jugendarbeit und Jugendpflege.

2. Ziele und Vereinszwecke werden erreicht durch:

   a) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren

       und Kursen.

   b) Schulungen der Mitarbeiter des Vereins.

   c) Durchführung von Jugendbewegungen und Begegnungen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein lehnt jede politische, konfessionelle und rassistische Bindung ab.

Die aktive Teilnahme am Sport erfolgt in Sektionen, deren Einrichtung oder Auflösung nach dem jeweiligen Bedarf vom Vorstand bestimmt wird.

 

§ 2.1

 

1. Alle Tätigkeiten im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen

    Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen

    Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der

    Vorstand.

    Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-

    ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die

    Tätigkeit im Verein entstanden sind.

§ 3

Mitgliedschaft

Voraussetzung zur Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, wenn diese die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anerkennt.

 

§ 4

Form des Aufnahmeantrages

 

Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch zu richten.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Er kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Aufnahme ablehnen.

 

§ 5

Arten der Mitglieder

 

Die Mitglieder teilen sich wie folgt auf:

1. Mitglieder über 18 Jahre mit vollem Stimm- und Wahlrecht

2. jugendliche Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum

    vollendeten 18. Lebensjahr mit Stimmrecht

3. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Stimmrecht

4. Ehrenmitglieder mit den Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

    Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

    Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben zu allen Veranstaltungen

    des Vereins freien Eintritt.

5. Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte

    im Verein persönlich aus, ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der

    Wahrnehmung ausgeschlossen.

    Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich

    mit der Aufnahmeerklärung, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

 

§ 6

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am allgemeinen Spiel- und Übungsbetrieb sämtlicher Sektionen.

Die Mitglieder können an den Versammlungen des Vereins teilnehmen.

 

§ 7

Beitragspflicht

 

1. Die Beiträge und evtl. Zusatzgebühren werden separat mit der Beitragsordnung

    festgelegt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung und wird von der

    Mitgliederversammlung bestätigt.

2. Über eine eventuelle Minderung bzw. den Erlass des Beitrages entscheidet der

    Vorstand.

3. Für Mitglieder, die die Volljährigkeit (18 Jahre) erreicht haben, ist ein erneuter

    Aufnahmeantrag mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen.

4. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein

    einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf abdecken muss, der mit den

    regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist.

    In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen

    Umlage von den Mitgliedern beschließen. Diese sollte mindestens 25 %,

    maximal 50 % vom Jahresbeitrag betragen.

    Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden zu fassen.

 

§ 8

Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

    Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen

    ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung der

    Frist von einem Monat zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

  A: mit dem Recht auf Anhörung vom Vorstand

 

    a: wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

    b: wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

    c: wegen unehrenhafter Handlungen

 

  B: ohne vorherige Anhörung wegen Zahlungsrückständen von mehr als sechs

      Monatsbeiträgen.

4. Gegen den bekannt zu machenden Bescheid ist schriftlich Beschwerde binnen

    einer Monatsfrist zulässig. Die nächste Sitzung des Vorstandes entscheidet.

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

A: die Mitgliederversammlung

B: der Vorstand

Zur Ausübung des Sportbetriebes gliedert sich der Verein in Sektionen. Die Tätigkeit der vorstehend genannten Organe ist ehrenamtlich.

 

A: Mitgliederversammlung

 

§ 10

 

In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt, wenn nicht anders im § 5 der Satzung geregelt.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal jährlich einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält oder 1/3 der Mitglieder es fordern.

 

§ 11

 

Jede Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.

Anträge aus der Versammlung dürfen nur zugelassen werden, wenn ihnen von der Versammlung mit 2/3-Mehrheit die Dringlichkeit zuerkannt wird.

Anträge zu Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins müssen

10 Wochen vorher schriftlich mit Begründung dem Vorstand zugehen. Sie sind in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung als besonderer Punkt zu führen.

Eine Satzungsänderung kann nur mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 12

Vorsitz

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der vom Vorstand bestimmte Versammlungsleiter.

 

§ 13

Protokoll

 

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Dieses muss vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 14

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes,

    der Sektionen und der Revisionskommission entgegen.

2. Sie nimmt die Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission vor.

3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan. Dieser muss für jede

    Sektion einen Posten aufweisen, dessen Umfang der Mitgliederzahl und den

    finanziellen Bedürfnissen der jeweiligen Sektion Rechnung zu tragen hat.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Anträge, die ihr vom Vorstand

    vorgelegt werden.

 

B: Vorstand

 

§ 15

Zusammensetzung und Wahl

 

Der Vorstand kann bis zu 10 Mitglieder umfassen.

Der Vorstand wird für 4 Geschäftsjahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die Wahlperiode ein neues Mitglied in den Vorstand zu wählen.

§ 16

Vertretungsrecht

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied desselben. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 17

Rechte des Vorstandes

 

1. Der Vorstand nimmt alle Rechte des Vereins gegenüber den Mitgliedern wahr.

    Er kann die in der Satzung vorgesehenen Strafen verhängen.

2. Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes Ausnahmen von den Vorschriften

   dieser Satzung über die Pflicht zur Beitragskassierung machen.

3. Der Vorstand entscheidet über die Verwaltung und Verwendung der Beiträge und

    sonstiger Einnahmen. Diese dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des

    Vereins Verwendung finden.

Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Sektionen befugt.

Der Vorstand kann zur Verfolgung besonderer Zwecke geeignete Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen und ihnen entsprechende Weisungen und Vollmachten erteilen. Gegenüber der Mitgliederversammlung trägt der Vorstand die Verantwortung für diese Mitarbeiter.

 

§ 18

Pflichten des Vorstandes

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

 

§ 19

Vorstandssitzung

 

Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand tagt nach Bedarf.

 

§ 20

Revisionskommission

 

Zusammen mit dem Vorstand wird eine Revisionskommission, bestehend aus

3 Mitgliedern, gewählt. Diese bestimmen aus ihren Reihen den Vorsitzenden der Revisionskommission.

Die Revisionskommission ist verpflichtet, die Vermögensverwaltung und die Kassenführung des Vereins und seiner Sektionen jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

 

§ 21

Sektionen

 

Für jede im Verein betriebene Sportart besteht eine Sektion, die rechtlich und wirtschaftlich unselbstständige Gruppierungen sind.

Die Sektionen werden von der Sektionsleitung geführt. Die Größe der Sektionsleitung bestimmt die Sektionsversammlung. Die Sektionsleitung wird alle 4 Jahre gewählt und bestimmt aus ihrer Mitte den Sektionsleiter. Die Aufgaben der Sektionsversammlung entsprechen denen der Mitgliederversammlung für den Verein. Die Sektionsversammlung wählt ihre Sektionsleitung.

 

§ 22

Ausschüsse

 

Zur Unterstützung und gleichmäßigen Ausrichtung sowie zur Intensivierung der Jugendarbeit im Verein entsenden die Sektionen je ein Mitglied in den vom Jugendwart des Vereins geleiteten Jugendausschuss. Dem Jugendausschuss unterstehen die gesamten Kinder und Jugendlichen des Vereins.

 

§ 23

Straftaten

 

Der Vorstand kann folgende Strafen verhängen:

1. den Verweis

2. die Sperrung der Teilnahme am Spiel- und/oder Übungsbetrieb

3. eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe eines Jahresbeitrages

4. Ausschluss eines Mitgliedes

§ 24

Voraussetzungen des Ausschlusses

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluss des Vorstandes des Vereins.

Ausschlussgründe sind:

1. Grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins, gegen Anordnungen des

    Vorstandes und/oder der Sektionsleitung

2. Grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft

3. Nichtbezahlung des Beitrages, nach erfolgter schriftlicher Benachrichtigung

4. Unehrenhafte Handlungen

    Vor einer Entscheidung auf Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem Gelegenheit zu    

    einer Rechtfertigung zu geben.

 

§ 25

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie braucht eine 2/3-Mehrheit. Ist die nötige Zahl der Anwesenden nicht erreicht, findet nach spätestens 4 Wochen auf Einladung des Vorstandes eine neue Versammlung statt, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ein Beschluss gefasst wird.

Das wird vorher mitgeteilt.

§ 26

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rehna, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 27

Haftung

 

Der Verein haftet für alle Unfälle seiner Mitglieder bei sportlichen Veranstaltungen nur im Rahmen einer über den Landessportbund abgeschlossenen Unfallversicherung.

 

§ 28

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 03.07.2017 in Kraft.

 

 

Rehna,04.07.2017

Der Vorstand

Satzung
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